agb . unsere allgemeinen zahlungs – und lieferbedingungen
Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und der replan GmbH & Co. KG gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich diese Bedingungen. Dies gilt auch dann, wenn im Auftrag des Bestellers eigene Einkaufsbedingungen enthalten sind.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, Leistungsumfang
(1) Sofern ein Auftrag als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Bestellers bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche vorherige Genehmigung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Honorar und Zahlung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, entsteht unser Honoraranspruch für jede einzelne Leistung sobald diese erbracht wurde. Wir sind berechtigt, zur Deckung unseres Aufwandes Vorschüsse in angemessener Höhe zu verlangen.
(2) Das Honorar versteht sich exklusive der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(3) Sämtliche Leistungen, die nicht ausdrücklich mit dem vereinbarten Honorar abgegolten sind, werden gesondert berechnet.
(4) Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten Kosten um mehr als 10% übersteigen, werden wir den Besteller auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Besteller genehmigt, wenn dieser nicht binnen 3 Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist das vereinbarte Honorar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Fertigstellung / Lieferzeit
(1) Die Einhaltung unserer Verpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Verpflichtungen des Bestellers beinhalten die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, technischen Details und erforderlichen Parameter sowie die Leistung einer vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Die Einhaltung der Fertigstellungs-bzw. Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Verzögerungen teilen wir dem Besteller unter Angabe von Gründen und unter Benennung eines neuen Fertigstellungs-und Liefertermins unverzüglich mit. Gleiches gilt, wenn der Besteller die ursprünglich vereinbarte Leistung ändert oder erweitert und dadurch eine Verzögerung eintritt.
(3) Die Fertigstellungs-und Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen ist. Entsprechende Verzögerungen teilen wir dem Besteller unter Angabe von Gründen und unter Benennung eines neuen Fertigstellungs-und Liefertermins unverzüglich mit.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs bis zu einer Höhe von maximal 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
(8) Sonstige gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen/Unterlagen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen einschließlich der Nebenforderungen aus dem Auftragsverhältnis vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
(2) Wir sind berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware/Planungsleistung an uns zu nehmen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder sich vertragswidrig verhält. Dies bedeutet nicht die Ausübung eines Rücktrittsrechts.
(3) Die aus einem Weiterverkauf gegen einen Dritten entstandenen Forderungen gehen sicherheitshalber mit allen Rechten und Sicherungen auf uns über.
§ 9 Urheberschutz
Die gelieferte Ware unterliegt dem Urheberrechtsschutz. Die Weiterverarbeitung, Veränderung oder Nachbildung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für die Verwertung der zugrundeliegenden technischen Darstellung sowie unseres Know-Hows.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen einschließlich der zugehörigen Planungs- und Überwachungsleistungen haften wir ein Jahr ab Ablieferung oder Abnahme. Ausgenommen hiervon sind Bauwerke einschließlich der zugehörigen Planungs-und Überwachungsleistungen sowie Baumaterialien, sofern sie eingebaut werden; für diese Leistungen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, sofern nicht die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 – Ausgabe 2006 (VOB/B) insgesamt einbezogen sind.
(2) Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängeln ist auf die Nacherfüllung beschränkt, d.h. nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Kunde muss uns umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(4) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
§ 11 Haftung
(1) Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Sämtliche in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten anderen Haftungsbeschränkungen gelten nicht:
a. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen;
b. bei Personenschäden;
c. bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir garantiert haben;
d. bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Rücktritt
Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a. über das Vermögen des Bestellers die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt wird;
b. der Besteller die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgibt;
c. sonstige Zahlungsschwierigkeiten eintreten oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers bekannt wird.
§ 13 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der un